Die Verpflichtung, Barmittel bei der Einreise in die Europäische Union oder bei der Ausreise aus der Europäischen Union auf Anfrage offenzulegen, ist Teil der Strategie der Europäischen Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. Dieses Offenlegungserklärungsformular für Barmittel ist auszufüllen, wenn unbegleitete Barmittel im Wert von € 10,000 oder mehr (oder der Gegenwert in anderen Währungen) in die Union ein- oder aus ihr ausgeführt werden und die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, über den die Barmittel in die Union ein- oder aus ihr ausgeführt werden, vom Versender oder Empfänger der Barmittel bzw. von einem Vertreter des Versenders oder Empfängers der Barmittel verlangen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates). Wird die Offenlegungserklärung nicht innerhalb der oben genannten Frist abgegeben, oder werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder werden die Barmittel nicht zur Kontrolle zur Verfügung gestellt, so gilt die oben genannte Verpflichtung als nicht erfüllt. Der Meldepflichtige macht sich nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar. Informationen und personenbezogene Daten werden von den zuständigen Behörden erfasst und verarbeitet und der Finanzfahndungsstelle zur Verfügung gestellt (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1672). Die Daten werden in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) Nr. 2016/679 und (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt.
Als Währung (Devisen) gelten Geldscheine/Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder waren und noch bei Finanzinstituten oder Zentralbanken in Geldscheine/Banknoten und Münzen umgetauscht werden können, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind. Unter Inhaberpapieren sind andere Instrumente als Devisen zu verstehen, die ihre Inhaber berechtigen, bei Vorlage der Instrumente einen finanziellen Betrag zu fordern, ohne dass sie ihre Identität oder ihren Anspruch auf diesen Betrag nachweisen müssen. Solche Instrumente sind:
Handelsgüter, die als hochliquide Wertanlagen verwendet werden; Die folgenden Handelsgüter, die als hochliquide Wertanlagen verwendet werden, gelten als Barmittel:
Die Hinweise zum Ausfüllen des Offenlegungserklärungsformulars für Barmittel sind auch hier anwendbar.
Die verwendeten Zusatzblätter sind mit fortlaufenden Nummern zu nummerieren (d.h. 1 auf dem ersten verwendeten Zusatzblatt, 2 auf dem zweiten usw.). Geben Sie die Gesamtzahl der Zusatzblätter an, die auf der zweiten Seite des Offenlegungserklärungsformulars für Barmittel verwendet werden.
Geben Sie den Grund für das Ausfüllen des Zusatzblatts an. Es darf nur eine Option angekreuzt werden. Wenn mehrere Optionen anwendbar sind, so sind für jede Option separate Zusatzblätter auszufüllen.
Die Definition des Begriffs „Barmittel“ findet sich unter „Allgemeine Informationen“ auf den Anmerkungen zum Ausfüllen des Offenlegungserklärungsformulars für Barmittel.
Die entsprechenden Kästchen sind anzukreuzen, um die maßgebliche wirtschaftliche Herkunft und den Verwendungszweck, wie oben unter Abschnitt B angegeben, anzugeben. Es kann mehr als eine Option ausgewählt werden. Wenn keine der vorgesehenen Optionen anwendbar ist, so ist das Kästchen „Sonst.“ anzukreuzen, und die Einzelheiten sind anzugeben.
Angaben zu den beteiligten Personen sind in diesen Abschnitt einzutragen. Solche Personen können natürliche oder juristische Personen sein. Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen, und die Angaben sind einzutragen.
In diesem Abschnitt darf der Wortlaut der Offenlegungserklärung nicht geändert werden. Geben Sie Datum, Ort, Namen und Unterschrift an und fügen das Zusatzblatt dem Haupt-Offenlegungserklärungsformular für Barmittel bei. Alle Informationen stellen eine einzige Offenlegungserklärung dar.