Die Anmeldepflicht für Barmittel bei der Einreise in die Europäische Union oder bei der Ausreise aus der Europäischen Union ist Teil der Strategie der Europäischen Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. Dieses Meldeformular zur Barmittelerklärung ist bei der Einreise in die Europäische Union oder bei der Ausreise aus der Europäischen Union auszufüllen, wenn Barmittel in Höhe von € 10.000 oder mehr (oder dem Gegenwert in anderen Währungen) mitgeführt werden [Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates]. Im Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben, oder wenn die Barmittel nicht zur Kontrolle vorgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer die oben genannte Verpflichtung nicht erfüllt hat, und er macht sich mithin nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar. Angaben und personenbezogene Daten werden von den zuständigen Behörden erfasst und verarbeitet und der Finanzfahndungsstelle zur Verfügung gestellt (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1672). Die Daten werden in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) Nr. 2016/679 und (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt.
Der Begriff Beförderer bezeichnet jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und bei sich, in ihrem Gepäck oder in ihrem Transportmittel Barmittel mit sich führt
Als Währung (Devisen) gelten Geldscheine/Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder waren und noch bei Finanzinstituten oder Zentralbanken in Geldscheine/Banknoten und Münzen umgetauscht werden können, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind. Unter Inhaberpapieren sind andere Instrumente als Devisen zu verstehen, die ihre Inhaber berechtigen, bei Vorlage der Instrumente einen finanziellen Betrag zu fordern, ohne dass sie ihre Identität oder ihren Anspruch auf diesen Betrag nachweisen müssen. Solche Instrumente sind:
die folgenden Handelsgüter, die als hochliquide Wertanlagen verwendet werden, gelten als Barmittel:
Die Hinweise zum Ausfüllen des Offenlegungserklärungsformulars für Barmittel sind auch hier anwendbar.
Die verwendeten Zusatzblätter sind mit fortlaufenden Nummern zu nummerieren (d.h. 1 auf dem ersten verwendeten Zusatzblatt, 2 auf dem zweiten usw.). Geben Sie die Gesamtzahl der Zusatzblätter an, die auf der zweiten Seite des Offenlegungserklärungsformulars für Barmittel verwendet werden.
Geben Sie den Grund für das Ausfüllen des Zusatzblatts an. Es darf nur eine Option angekreuzt werden. Wenn mehrere Optionen anwendbar sind, so sind für jede Option separate Zusatzblätter auszufüllen.
Die Definition des Begriffs „Barmittel“ findet sich unter „Allgemeine Informationen“ auf den Anmerkungen zum Ausfüllen des Offenlegungserklärungsformulars für Barmittel.
Die entsprechenden Kästchen sind anzukreuzen, um die maßgebliche wirtschaftliche Herkunft und den Verwendungszweck, wie oben unter Abschnitt B angegeben, anzugeben. Es kann mehr als eine Option ausgewählt werden. Wenn keine der vorgesehenen Optionen anwendbar ist, so ist das Kästchen „Sonst.“ anzukreuzen, und die Einzelheiten sind anzugeben.
Angaben zu den beteiligten Personen sind in diesen Abschnitt einzutragen. Solche Personen können natürliche oder juristische Personen sein. Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen, und die Angaben sind einzutragen.
In diesem Abschnitt darf der Wortlaut der Offenlegungserklärung nicht geändert werden. Geben Sie Datum, Ort, Namen und Unterschrift an und fügen das Zusatzblatt dem Haupt-Offenlegungserklärungsformular für Barmittel bei. Alle Informationen stellen eine einzige Offenlegungserklärung dar.