Den folgenden Erläuterungen liegen die Bestimmungen der §§ 99 ff des Einkommensteuergesetzes 1988
(EStG 1988) in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung zu Grunde.
1. Fristen, Zuständigkeit (§ 101 EStG 1988)
Das Formular E 19 ist bis zum 15. des Monats abzugeben, das dem Einbehalt der Abzugsteuer nachfolgt. Die
innerhalb des von der Mitteilung umfassten Kalendermonats einbehaltenen Steuerbeträge sind unter der
Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988‟ ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt
abzuführen.
Die Mitteilung ist beim Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt des zum Steuerabzug Verpflichteten einzubringen. An dieses Finanzamt sind auch die einbehaltenen Steuerbeträge abzuführen
2. Betroffene Einkünfte (§ 99 Abs. 1 EStG 1988)
Dem Steuerabzug unterliegen:
- 2.1 Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig
ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,
- 2.2 Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die
an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als
- die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder
- die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt,
welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische
Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.
- 2.3 Die im § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte, wobei es gleichgültig ist, welcher der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
- 2.4 Aufsichtsratsvergütungen,
- 2.5 Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und Einkünfte aus der
Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
- 2.6 Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds
handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an
einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
- 2.7 Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen
Unternehmen besteht.
3. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
3.1 Bruttobesteuerung (§ 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Punkt I des Formulars)
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der volle Betrag der (Betriebs)Einnahmen ohne Abzüge
(Betriebsausgaben, Werbungskosten); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, ist
der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzu-
rechnen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher der zugeflossene Betrag hochzurechnen
Beispiel:
Das Entgelt für eine Vortragsleistung beträgt 1.000 Euro. Vereinbart ist, dass der Schuldner die
Abzugssteuer (zusätzlich) übernimmt. Die ausbezahlte 1.000 Euro stellen den um die Abzugssteuer von
20% gekürzten Betrag (80%) dar. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher 1.250 Euro (1.000 Euro/
80 x 100), die Abzugssteuer beträgt 250 Euro (20% von 1.250 Euro), das sind 25% des Auszahlungs-
betrages von 1.000 Euro.
3.2 Nettobesteuerung (§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Punkt II des Formulars)
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die (Betriebs)Einnahmen abzüglich der damit
unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungs- kosten), die von einem Empfänger,
der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes
ansässig ist, vor dem Zufließen der Einkünfte dem Abzugsverpflichteten schriftlich mitgeteilt
wurden (siehe dazu auch Rz 8006b ff der Einkommensteuerrichtlinien 2000, EStR 2000). Ist der
Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die
Ausgaben beim Empfänger den in § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 genannten für das jeweilige Jahr maßgebenden Betrag, ist die Nettobesteuerung nicht zulässig, wenn die
steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.
4. Steuersatz (§ 100 Abs. 1 und Abs. 1a EStG 1988)
In Fällen der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz grundsätzlich 20%.
Bei Einkünften gemäß Punkt 2.6 und 2.7 beträgt der Steuersatz 27,5%. Ist der Empfänger der Einkünfte eine
Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 kann der Schuldner bei Zufluss derartiger
Einkünfte im Jahr 2023 eine Abzugsteuer in Höhe von 24% und bei Zufluss ab dem Jahr 2024 eine Abzugsteuer in Höhe
von 23% einbehalten.
In den Fällen der Nettobesteuerung beträgt der Steuersatz für Einkünfte, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen,
20%, soweit sie den Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.
Ist der Empfänger der Einkünfte eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beträgt die Abzugsteuer 24%
für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
5. Zeitpunkt des Steuerabzuges (§ 100 Abs. 4 EStG 1988)
Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen:
- Bei Einkünften im Sinne des Punktes 2.1, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem
Empfänger zufließen,
- Bei Einkünften im Sinne des Punktes 2.2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der
Gewinnanteil ermittelt wird,
- Bei Einkünften im Sinne des Punktes 2.6 innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres
des ausländischen Immobilienfonds.
6. Aufzeichnungen (§ 101 Abs. 2 EStG 1988)
Über die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge sind vom Schuldner laufend Aufzeichnungen zu führen. Die
Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung
sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr enthalten.