Wie hoch ist die Schulfahrtbeihilfe, wenn das Kind die
Schule/das Praktikum von einer Zweitunterkunft aus
besucht?
9. Besucht die Schülerin/der Schüler die Schule/das Praktikum nicht vom Hauptwohnort, sondern von einer Zweitunterkunft
aus, die sie/er außerhalb des Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes zum Besuch der Schule/am
Praktikumsort oder in der Nähe des Praktikumsortes zum Besuch des Praktikums bewohnt, beträgt
die Schulfahrtbeihilfe bei einer Entfernung (siehe Punkt 12)
- bis einschließlich 50 km monatlich ................. 19 Euro
- über 50 km bis einschl. 100 km monatlich ..... 32 Euro
- über 100 km bis einschl. 300 km monatlich ...... 42 Euro
- über 300 km bis einschl. 600 km monatlich ...... 50 Euro
- über 600 km monatlich .................................. 58 Euro
Punkt 6 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß auch für die Fahrten der Schülerinnen/Schüler zwischen deren inländischer
Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Schul- oder Praktikumsort (bzw. in der Nähe davon).
Für Reststrecken über 2 km, die nicht mit Schüler-Netztickets zurückgelegt werden können, wird die auf Basis
von Schüler-Netztickets ermittelte Schulfahrtbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km pro Richtung um monatlich
5 Euro aufgestockt; übersteigt die Reststrecke 10 km, wird die zusätzliche Schulfahrtbeihilfe nach den vorstehenden
Pauschbeträgen (Pkt. 9) pro Monat ermittelt.
10. Die Zweitunterkunft ist durch ein entsprechendes Beweismittel (z. B. Meldezettel, Heimbestätigung)
nachzuweisen.
11. Der Zeitraum, in dem die Schülerin/der Schüler die Zweitunterkunft für Zwecke des Schulbesuches/des Praktikums
bewohnt hat, ist genau anzugeben. Dabei sind nur die Zeiträume anzugeben, in denen die Schülerin/der Schüler
die Zweitunterkunft für Zwecke des Schulbesuches/des Praktikums tatsächlich bewohnt hat.
12. Unter ˶Entfernungˮ ist die Wegstrecke zu verstehen, die das zwischen der inländischen Wohnung im Hauptwohnort
und der Zweitunterkunft verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nach dem Fahrplan zurücklegt. Sofern ein öffentliches
Verkehrsmittel nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung
zwischen diesen Orten zu messen.
13. Zu beachten ist, dass die unter Punkt 9 angeführten Beträge auch dann gewährt werden, wenn der Weg
zwischen der Wohnung und dem Zweitwohnsitz innerhalb eines Kalendermonats in jeder Richtung nur einmal
zurückgelegt wird.
Liegen in einem Monat für die Fahrten der Schülerin/des Schülers zwischen der Wohnung im Inland und dem
Zweitwohnsitz am Schulort oder in der Nähe des Schulortes/am Praktikumsort oder in der Nähe des Praktikumortes
die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe
in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.