Wie hoch ist die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge?
6. Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für den Weg zwischen
der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte beträgt, wenn dieser Weg in jeder Richtung
wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei
einer Wegstrecke in einer Richtung
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bis 10 km oder wenn der Weg
innerhalb eines Ortsgebietes
zurückgelegt wird
..................... 5,1 Euro monatlich,
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über 10 km
..................... 7,3 Euro monatlich.
Zu beachten ist, dass die angeführten Beträge auch dann
gewährt werden, wenn der Weg zwischen der Wohnung und
der betrieblichen Ausbildungsstätte innerhalb eines Kalendermonats nur während einer Woche zurückgelegt wird.
Liegen in einem Monat für die regelmäßigen Fahrten der
Lehrlinge zwischen der Wohnung im Inland und der
betrieblichen Ausbildungsstätte die Voraussetzungen für
die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so
ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
7. Stehen für den Weg zwischen der Wohnung im Inland
und der betrieblichen Ausbildungsstätte öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird die Fahrtenbeihilfe
anstelle der vorgenannten monatl. Pauschbeträge ausgehend vom Preis des Netztickets für Lehrlinge im jeweiligen
Verkehrsverbund ermittelt. Der Ticketpreis wird um den
pauschalen Selbstbehalt (19,60 Euro) vermindert und je
1/12 der verbleibenden Restkosten pro Anspruchsmonat
als Fahrtenbeihilfe gewährt. Liegen Wohnort und
Ausbildungsort des Lehrlings in zwei verschiedenen
Verkehrsverbünden, werden die Kosten für beide
Lehrlings-Netztickets berücksichtigt, der Abzug des
Selbstbehaltes erfolgt nur einmal.
Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den
Besuch der betrieblichen Ausbildungsstätte ständig nicht
möglich, ist dies im Zuge der Antragstellung glaubhaft
darzulegen bzw. nachzuweisen. Der bloße Verzicht auf
die mögliche Fahrt im Linienverkehr bewirkt keinen
Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe nach Pauschbeträgen.
Für Reststrecken über 2 km, die nicht mit Lehrlings-Netztickets zurückgelegt werden können, wird die auf
Basis von Lehrlings-Netztickets ermittelte Fahrtenbeihilfe
um jene monatliche Pauschalabgeltung nach Punkt 6
aufgestockt, welche für diese restliche Weglänge zusteht.
8. Sucht der Lehrling die betriebliche Ausbildungsstelle nicht
von seinem Hauptwohnort aus auf, sondern von einem
Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der
betrieblichen Ausbildungsstätte, beträgt die Fahrtenbeihilfe
für Lehrlinge bei einer Entfernung (Punkt 11).
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bis einschließlich 50 km monatlich
............. 19 Euro
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über 50 km bis einschl. 100 km monatlich
.... 32 Euro
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über 100 km bis einschl. 300 km monatlich
.... 42 Euro
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über 300 km bis einschl. 600 km monatlich
.... 50 Euro
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über 600 km monatlich
............................. 58 Euro
Punkt 7 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß auch für die Fahrten
der Lehrlinge zwischen deren inländischer Wohnung im
Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Ort oder in der
Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstelle.
Für Reststrecken über 2 km, die nicht mit Lehrlings-Netztickets zurückgelegt werden können, wird die auf Basis
von Lehrlings-Netztickets ermittelte Fahrten-Beihilfe bis zu
einer Weglänge von 10 km pro Richtung um monatlich 5 Euro
aufgestockt; übersteigt die Reststrecke 10 km, wird die
zusätzliche Fahrtenbeihilfe nach den vorstehenden
Pauschbeträgen (Pkt. 8) pro Monat ermittelt.
9. Die Zweitunterkunft ist durch ein entsprechendes Beweismittel (z.B. Meldezettel, Heimbestätigung) nachzuweisen.
10. Der Zeitraum, in dem der Lehrling die Zweitunterkunft
für Zwecke des Besuches der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt hat, ist genau anzugeben. Dabei
sind nur die Zeiträume anzuführen, in denen der Lehrling die Zweitunterkunft für Zwecke des Besuches der
betrieblichen Ausbildungsstätte tatsächlich bewohnt hat.
11. Unter ˶Entfernungˮ ist die Wegstrecke zu verstehen, die
das zwischen der inländischen Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrende öffentliche
Verkehrsmittel nach dem Fahrplan zurücklegt. Sofern
ein öffentliches Verkehrsmittel nicht verkehrt, ist die
Entfernung nach der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung zwischen diesen Orten zu messen.
Zu beachten ist, dass die unter Punkt 8. angeführten
Beträge auch dann gewährt werden, wenn der Weg
zwischen der Wohnung und dem Zweitwohnsitz am Ort
oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte innerhalb eines Kalendermonats in jeder
Richtung einmal zurückgelegt wird.
Liegen in einem Monat für die Fahrten der Lehrlinge
zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen
Ausbildungsstätte die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist diese
Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu
gewähren.