Wie hoch ist die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge?
6. Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
ab Kalenderjahr 2025 (bis 31.12.2025):
a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich: 5,10 Euro
b) über 10 km monatlich: 7,30 Euro
ab Kalenderjahr 2026 (ab 01.01.2026):
a) bis 10 km monatlich: 24,00 Euro
b) über 10 km monatlich: 36,00 Euro
Zu beachten ist, dass die angeführten Beträge auch dann gewährt werden, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte innerhalb eines Kalendermonats nur während einer Woche zurückgelegt wird.
Liegen in einem Monat für die regelmäßigen Fahrten der Lehrlinge zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
7. Stehen für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird die Fahrtenbeihilfe anstelle der vorgenannten monatlichen Pauschbeträge ausgehend vom Preis des Netztickets für Lehrlinge im jeweiligen Verkehrsverbund ermittelt. Der Ticketpreis wird um den pauschalen Selbstbehalt (bis 31.08.2026 19,60 Euro; ab 01.09.2026 29,60 Euro) vermindert und je 1/12 der verbleibenden Restkosten pro Anspruchsmonat als Fahrtenbeihilfe gewährt. Liegen Wohnort und Ausbildungsort des Lehrlings in zwei verschiedenen Verkehrsverbünden, werden die Kosten für beide Lehrlings-Netztickets berücksichtigt, der Abzug des Selbstbehaltes erfolgt nur einmal.
Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Besuch der betrieblichen Ausbildungsstätte ständig nicht möglich, ist dies im Zuge der Antragstellung glaubhaft darzulegen bzw. nachzuweisen. Der bloße Verzicht auf die mögliche Fahrt im Linienverkehr bewirkt keinen Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe nach Pauschbeträgen.
Für Reststrecken über 2 km, die nicht mit Lehrlings- Netztickets zurückgelegt werden können, wird die auf Basis von Lehrlings-Netztickets ermittelte Fahrtenbeihilfe um jene monatliche Pauschalabgeltung nach Punkt 6 aufgestockt, welche für diese restliche Weglänge zusteht.
8. Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung (Punkt 11) zwischen
a) bis einschließlich 50 km monatlich: 19,00 Euro
b) über 50 km bis einschl. 100 km monatlich: 32,00 Euro
c) über 100 km bis einschl. 300 km monatlich: 42,00 Euro
d) über 300 km bis einschl. 600 km monatlich: 50,00 Euro
e) über 600 km monatlich: 8,00 Euro
Punkt 7 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß auch für die Fahrten der Lehrlinge zwischen deren inländischer Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstelle.
Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung, die nicht mit Lehrlings-Netztickets zurückgelegt werden können, wird die auf Basis von Lehrlings-Netztickets ermittelte Fahrtenbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km pro Richtung um monatlich 5 Euro aufgestockt; übersteigt die Reststrecke 10 km, wird die zusätzliche Fahrtenbeihilfe nach den vorstehenden Pauschbeträgen (Punkt 8) pro Monat ermittelt.
9. Die Zweitunterkunft ist durch ein entsprechendes Beweismittel (z.B. Meldezettel, Heimbestätigung) nachzuweisen.
10. Der Zeitraum, in dem der Lehrling die Zweitunterkunft für Zwecke des Besuches der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt hat, ist genau anzugeben. Dabei sind nur die Zeiträume anzuführen, in denen der Lehrling die Zweitunterkunft für Zwecke des Besuches der betrieblichen Ausbildungsstätte tatsächlich bewohnt hat.
11. Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
Zu beachten ist, dass die unter Punkt 8 angeführten Beträge auch dann gewährt werden, wenn der Weg zwischen der Wohnung und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte innerhalb eines Kalendermonats in jeder Richtung einmal zurückgelegt wird.
Liegen in einem Monat für die Fahrten der Lehrlinge zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
Was ist zusätzlich bei behinderten Kindern zu beachten?
12. Wird Fahrtenbeihilfe für einen Lehrling begehrt, dem nach Ansicht der antragstellenden Person wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht zugemutet werden konnte, ein Verkehrsmittel zu benutzen, das Lehrlingsfreifahrten durchführt (Punkt 5), oder einen Weg von weniger als 2 km zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw. zwischen der Wohnung und dem Zweitwohnsitz ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zurückzulegen (Punkt 4), ist die Art und Dauer der Behinderung genau anzugeben. Die entsprechenden Beweismittel sind dem Antrag beizulegen, sofern diese nicht bereits in der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle des Finanzamtes aufliegen.