Bei dem vorliegenden Vordruck handelt es sich um eine grundsätzlich revolvierende Höchstbetragsgarantie. Wird im
Falle einer (Teil)Inanspruchnahme keine Kündigung ausgesprochen, besteht die Garantie in vollem Umfang (also bis
zum Höchstbetrag) weiter und kann in der Folge mehrmals ausgeschöpft werden. Wird die Garantie im Falle einer
(Teil)Inanspruchnahme jedoch unverzüglich durch den Garanten (der/die Unterzeichnete) gekündigt, verliert sie die
revolvierende Wirkung und die sich aus sämtlichen Inanspruchnahmen insgesamt (also einschließlich der zur
Kündigung Anlass gebenden Inanspruchnahme) ergebende Leistungsverpflichtung ist mit dem Höchstbetrag
begrenzt.
Der Verlust der revolvierenden Wirkung tritt bei anderen als unverzüglichen Kündigungen im Falle einer
Inanspruchnahme "nach Ablauf des Tages" ein, "an dem die Kündigung durch den/die Unterzeichnete/n erfolgt ist".
Abzustellen ist somit auf den Tag der Abgabe der Kündigungserklärung, nicht jedoch den Tag ihres Zuganges beim
Zollamt Österreich. Als Tag der Abgabe der Kündigungserklärung ist jener Tag anzusehen, an dem das betreffende
Kündigungsschreiben abgesandt wurde. Maßgebend dafür ist im Regelfall das Datum des Poststempels. Sollte allerdings
längere Zeit als die übliche Postlaufzeit zwischen der Postaufgabe und dem Zugang verstrichen sein, wäre die
Postaufgabe glaubhaft zu machen.
Unverzüglich erfolgt eine Kündigung, wenn sie - entsprechend den Gegebenheiten (interner Postlauf,
Entscheidungsstrukturen, ...) - ohne weiteren Verzug ausgesprochen wird. Keinesfalls unverzüglich wäre eine
Kündigung in jenen Fällen, in denen zunächst nach der ersten Inanspruchnahme einige Tage zugewartet wird, eine
zweite Inanspruchnahme erfolgt und dann erst die Kündigung ausgesprochen wird. Da es sich um eine Beweisfrage
handelt, wäre allenfalls eine Vorwegverständigung des Zollamtes Österreich per Telefon, Telefax oder E-Mail von
Vorteil.
Grundsätzlich gelten für Kündigungen im Falle der Inanspruchnahme die gleichen Regeln wie für sonstige
Kündigungen (zB hinsichtlich der Stelle, an die die Kündigung zu richten ist oder des Wirksamwerdens der
Kündigung). Für Verbrauchsteuerverbindlichkeiten, die nach erfolgter Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist
(also vor Wirksamwerden der Kündigung) entstehen, kann die Garantie in Anspruch genommen werden, wobei die
Leistungsverpflichtung mit der Höhe des Höchstbetrages (im Falle der unverzüglichen Kündigung im Falle der
Inanspruchnahme abzüglich allfälliger vorheriger Inanspruchnahmen) beschränkt ist.
In jenen Fällen, in denen bereits eine Kündigung außerhalb einer Inanspruchnahme erfolgt ist, besteht grundsätzlich
die Möglichkeit einer mehrmaligen Inanspruchnahme am Tag der Kündigung selbst. Diese Wirkung kann dadurch
vermieden werden, dass der Garant nach Eingang der ersten Inanspruchnahme eine "unverzügliche" Kündigung
vornimmt.
Dem Garanten ist es freigestellt, den vorliegenden Vordruck als Garantieformular zu verwenden oder anhand dieses
Vordrucks eigene Formulare zu erstellen, sofern diese die gleichen Angaben enthalten wie dieser Vordruck.