Dieser Punkt ist auszuwählen, wenn Sie das Brenngerät zur Alkoholherstellung unter Abfindung verwenden wollen.
Dieser Punkt ist auszuwählen, wenn Sie das Gerät nicht zur Herstellung von Alkohol verwenden, sondern z.B. zur Erzeugung von Hydrolaten, ätherischen Ölen, etc. und der Rauminhalt des Gerätes mehr als 2 Liter beträgt.
Sie sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich folgendes schriftlich mitzuteilen:
Die Anzeige für das überwachungspflichtige Gerät wird vom Zollamt Österreich formlos zur Kenntnis genommen. Sie erhalten darüber grds. keine gesonderte Mitteilung. Sie können das Gerät ab Übermittlung der Anzeige im Rahmen der o.a. Möglichkeiten verwenden.