Information zum Antrag auf Vergütung der CO2-Bepreisung für diplomatische und konsularische Zwecke – Zollamt Österreich, Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH)
Dieses Dokument unterstützt Sie bei der Beantragung der Vergütung der nationalen CO2-Bepreisung für Diplomaten und diplomatische Einrichtungen, sowie diplomatische Vertretungsbehörden (Mineralöl und Erdgas).
1. Allgemeine Informationen
Der Antrag auf Vergütung der nationalen CO2-Bepreisung für Diplomaten und diplomatische Einrichtungen, sowie diplomatische
Vertretungsbehörden für Mineralöl und Erdgas ist einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einzubringen. Es ist
ein gemeinsamer Antrag sowohl für Erdgas als auch für Mineralöle durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische
oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung für sich und die ihr zurechenbaren
diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Die Antragsstellung erfolgt über die
Formulare (CO2-R 1 inklusive Beilage CO2-R 1a), welche Sie auf der Webseite www.bmf.gv.at unter „Formulare" finden.
2. Mineralöl
Bei Mineralölen, die der Mineralölsteuer unterliegen, sind jedenfalls die tatsächlichen Verwendungsmengen in den jeweiligen
Antragsjahren durch Rechnungen nachzuweisen. Sofern die Rechnungen bereits beim Zollamt im Zuge der Mineralölsteuervergütung
eingereicht wurden, müssen diese nicht nochmals beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel beigebracht werden.
Auf welches Konto wird die Rückvergütung überwiesen und ist es möglich mehrere IBAN anzugeben?
Die Vergütung erfolgt auf das von Ihnen per IBAN angegebene Konto. Es ist nur die Überweisung eines Gesamtvergütungsbetrages
möglich. Eine Barauszahlung ist gesondert zu beantragen (siehe Formular).
In welcher Form ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken, ordnungsgemäß zu unterfertigen und per Post an das Zollamt Österreich – Amt
für den nationalen Emissionszertifikatehandel, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien zu übersenden. Alternativ dazu ist nur noch
eine Übermittlung per FAX (+43 50 233 596 0500) gestattet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass per E-Mail eingebrachte
Anträge nicht behandelt werden können, da dies momentan keine gesetzlich zulässige Eingabe darstellt.
Welche Dokumente müssen dem Antrag beigelegt werden?
Rechnungen, die Mineralöle betreffen und bereits bei der Mineralölsteuervergütung eingereicht wurden, sind bei der CO2
Vergütung nicht beizulegen. Um das Verfahren zu beschleunigen, wird die vorgelagerte Beantragung der Mineralölsteuervergütung
empfohlen.
Erdgas-Jahresabrechnungen, die den CO2-Preis für Erdgas belegen, sind in Kopie dem Antrag beizulegen.
Für den Fall, dass es erforderlich ist, weitere Unterlagen dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel vorzulegen, wird
sich ein Mitarbeiter des AnEH an die von Ihnen angegebene Ansprechperson wenden.
An welcher Stelle sind die Formulare U 41 und U 43 einzubringen?
Die Anträge sind weiterhin an die zuständige Stelle, Finanzamt für Großbetriebe (FAG), Fachbereich Verständigungs-Verfahren,
inkl. USt.-Vergütung Diplomaten zu richten.
Kann auch die Umsatzsteuer auf die CO2-Bepreisung rückerstattet werden?
Eine Rückerstattung der Umsatzsteuer auf die CO2-Bepreisung ist beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel nicht möglich.