• Der Zuschuss zur Kinderbetreuung darf nur für Kinder gewährt werden, für welche die*der Arbeitnehmer*in selbst mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird) bezieht. Der Kinderabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält. Bezieht der andere Elternteil die Familienbeihilfe und nicht die*der Arbeitnehmer*in selbst, dann steht die Steuerbefreiung nicht zu.