Die Informationspflicht gegenüber den Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern gilt für jene Versicherungsverhältnisse,
- für die österreichische Versicherungspflicht besteht und
- für die von der Befugnis der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht wird.
Im Gegensatz zur Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt Österreich sind somit auch jene Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmer
zu informieren, deren Versicherungsverhältnisse schon vor dem 1. Jänner 2024 abgeschlossen wurden.
Die Information an die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer hat folgende Punkte zu enthalten:
- die Pflicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
- den Namen des Versicherers,
- den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
- die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
- den Gegenstand der Versicherung,
- die Versicherungssumme,
- die Dauer der Versicherung,
- den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
- die Höhe des Versicherungsentgeltes
Die Information an die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer hat schriftlich - in einer der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer verständlichen Sprache - zu erfolgen.
Für die Informationspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer sind folgende Fristen zu beachten:
1) Ein Versicherungsverhältnis, das der österreichischen Versicherungssteuer unterliegt, wird nach dem 31. Dezember 2023 neu begründet: Information im Zuge der Vertragsbegründung, Beispiel: Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Februar 2024: Information der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers im Zuge des Vertragsabschlusses
2) Ein Versicherungsverhältnis, das der österreichischen Versicherungssteuer unterliegt, wird vor dem 1. Jänner 2024 begründet: Information bis zum 31. August 2024 , Beispiel: Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Oktober 2023: Information der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers bis zum 31. August 2024
3) Bei einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis, für das auch österreichische Versicherungssteuerpflicht besteht, entscheidet sich der Versicherer erst später dazu, keine Selbstberechnung mehr durchführen zu wollen: unverzügliche Information ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer nicht mehr die Selbstberechnung vornimmt. Beispiel: Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Februar 2024 und Selbstberechnung der Versicherungssteuer durch den Versicherer. Ab 1. Oktober 2026 soll aber keine Selbstberechnung mehr für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer vorgenommen werden: Unverzügliche Information der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (ab 1. Oktober 2026)
4) Bei einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis wird zu einem späteren Zeitpunkt durch Änderung der Risikobelegenheit die öster- reichische Versicherungssteuer ausgelöst: Information binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht